Satzung der Bruderschaft
S A T Z U N G
Der St. Hubertus Schützenbruderschaft Oberlar 1926 e.V.
- 1 Name und Sitz
Dieser Verein trägt den Namen “St. Hubertus Schützenbruderschaft Oberlar 1926 e.V.” Er ist unter diesem Namen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Siegburg eingetragen und hat seinen Sitz in Troisdorf-Oberlar.
- 2 Wesen und Aufgaben
Wesen und Aufgaben.
Die Schützenbruderschaft St. Hubertus –nachfolgend auch Verein genannt- ist eine Vereinigung von Personen, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. (Vereinsregister Köln VR 4219) bekennen – nachstehend immer ,,Bund” genannt. Sie ist Mitglied dieses Bundes, dessen Statut in seiner jeweiligen Fassung als verbindlich anerkannt wird.
Die Schützenbruderschaft ist kirchlich verbunden mit der katholischen Pfarre “Heilige Familie Oberlar” oder deren Rechtsnachfolgerin.
Getreu dem Wahlspruch des Bundes, “Für Glaube, Sitte und Heimat“ verpflichten sich die Mitglieder der Schützenbruderschaft zu:
- Bekenntnis des Glaubens
Durch
a ) Eintreten für die katholischen Glaubensgrundsätze und deren Verwirklichung.
Im Geiste der Ökumene haben die Mitglieder anderer christlicher Konfessionen in der Bruderschaft die gleichen Rechte und Pflichten.
b ) Ausgleich sozialer Unterschiede im Geiste der Brüderlichkeit.
c ) Werke christlicher Nächstenliebe.
- Schutz und Sitte
Durch
a ) Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben.
b ) Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den Schießsport.
- Liebe zur Heimat und zum Vaterland
Durch
a ) Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsvollem bewusstem Bürgersinn.
b) Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums, vor allem des dem Schützenwesen eigentümlichen Schießspiels
c) tätige Nachbarschaftshilfe.
d ) Pflege der Kontakte zu den europäischen Nachbarvereinigungen der Schützen.
e ) Heimatpflege und heimatliches Brauchtum.
- Die Schützenbruderschaft widmet sich im Besonderen
a ) der Jugendpflege durch Jugendbetreuung und Durchführung von Jugendfreizeiten.
b ) dem Schießsport durch Durchführung und Pflege schießsportlicher Übungen und Leistungen.
c ) der Pflege des Brauchtums durch die Pflege des historischen Schießspiels, sowie der Förderung und Erhaltung der überlieferten Schützentradition.
d ) der Mildtätigkeit durch die Durchführung und Förderung karitativer Aktionen.
- 3 Gemeinnützigkeit
- Die Schützenbruderschaft mit Sitz in Troisdorf-Oberlar, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes “ steuerbegünstigte Zwecke “
der Abgabenordnung ( AO )
2. Der Zweck des Vereins ist
- die Förderung des traditionellen Brauchtums.
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch Historisches Schießspiel wie beispielsweise den Vogelschuss.
- Die Förderung des Sports
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Ausübung des Schießsports. Hierunter fallen die Ausübung und Ausrichtung von Wettkämpfen sowie die Unterhaltung von Schießstandanlagen.
- Die Schützenbruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel der Schützenbruderschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- 4 Mitgliedschaft
- Mitglied können Personen christlichen Glaubens werden, die unbescholten und bereit sind, sich zum Inhalt dieser Satzung zu verpflichten.
2. Das Gesuch um Aufnahme ist an den 1. Brudermeister zu richten. Dieser legt es dem Vorstand (bzw. der Mitgliederversammlung) zur Beschlussfassung vor.
3. Die Schützenbruderschaft ist eine Vereinigung christlicher Personen. Nicht katholische Mitglieder verpflichten sich mit der Aufnahme in die Schützenbruderschaft grundsätzlich auf deren christliche Grundsätze.
4. Mit der Aufnahme in die Schützenbruderschaft und durch die Anerkennung dieser Satzung verpflichten sich die Mitglieder auf die christlichen Grundsätze und zur christlichen Lebenshaltung.
5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der Bruderschaft keinen Anspruch. Auch entfällt ein Anspruch auf Auseinandersetzung. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist spätestens beim Ausscheiden zu zahlen.
6. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muss gegenüber dem 1.Brudermeister schriftlich abgegeben werden.
7. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn dazu ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn ein Mitglied das Ansehen und die Interessen der Bruderschaft und des Bundes schädigt. Bsp. wenn es durch sein Verhalten den Geist der Brüderlichkeit gröblich verletzt oder mit dem Mitgliedsbeitrag mehr als ein Jahr im Rückstand bleibt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand oder die Mitgliederversammlung nach vorheriger Anhörung des Betroffenen. Gegen die Ausschlussentscheidung hat der Betroffene das Recht, unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit der Beschwerde beim Schiedsgericht des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften einzulegen. Bei Ausschluss findet keine anteiligeRückerstattung des Beitrages statt. Ausgeschlossene Vorstandsmitglieder scheiden mit der Ausschlussentscheidung aus ihren Ämtern aus.
- 5 Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag oder beschlossene Umlagen zu zahlen und sich an den Veranstaltungen zu beteiligen, soweit die Beteiligung vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung zur Pflicht gemacht ist.
An kirchlichen Veranstaltungen der Bruderschaft sowie am Begräbnis eines Mitgliedes, sollen sich alle beteiligen.
Jedes Schützenmitglied hat nach voll berechtigter Mitgliedschaft das Recht auf den Königsschuss.
- 6 Beiträge
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann zudem Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen.
Die Höhe des jeweiligen Betrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
Zur Deckung eines außerplanmäßigen Finanzbedarfs über die gewöhnliche Geschäftsfähigkeit hinaus, kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Diese Umlagen können jährlich bis zum zweifachen des Mitgliedsbeitrags betragen.
Ausnahme bei der Obergrenze, wenn die Umlagenerhebung für den Fortbestand des Vereins unabwendbar notwendig und dem Mitglied unter Berücksichtigung seine schutzwürdigen Belange zumutbar ist.
Vereinsmitglieder die diese Umlage nicht zahlen wollen, haben jedoch in diesem Fall ein Recht zum Austritt aus dem Verein, welches sie jedoch spätestens sechs Monate nach Beschlussfassung ausüben müssen.
Freistellungen z. Bsp. Durch Armut oder durch Ehrenmitgliedschaft können vom gesamten Vorstand festgelegt werden.
Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich zu entrichten.
Beiträge und eventuelle Umlagen werden nicht, auch nicht anteilig erstattet, wenn ein Mitglied vorzeitig aus dem Verein entweder aufgrund eigener Kündigung oder durch rechtswirksam gewordenen Vereinsausschluss ausscheidet.
- 7 Jungschützen
Jugendliche bis zum vollendeten 24.Lebensjahr werden in einer Jungschützenabteilung zusammengefasst. Die Rechte Schützenjugend ergeben, soweit die Jugend sich keinen eigenen Status gegeben hat, aus dem Bundesstatut der St. Sebastianus Schützenjugend im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. (BdSJ) sowie dem Statut des jeweiligen Diözesanverbandes des BdSJ. Führungskräfte der Jungschützen können auch über das 24.Lebensjahr hinaus ein Amt in der Jungschützenabteilung ausüben. Der gewählte Jungschützen Vorstand (siehe § 7 Grundgesetz der St. Sebastianus-Schützenjugend im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaft e.V.) ist bei Mitgliederversammlungen voll stimmberechtigt.
- 8 Ehrenmitglieder
Personen, auch Nichtmitglieder, die sich um die Schützenbruderschaft außergewöhnliche Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
- 9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Schützenbruderschaft ist das Kalenderjahr.
- 10 Organe der Schützenbruderschaft
Organe der Schützenbruderschaft sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
- 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Jährlich, möglichst im Januar, ist die ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Zehntel der Mitglieder, unter Angabe der Gründe, dies schriftlich beim 1. Brudermeister beantragt.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Brudermeister, im Falle der Verhinderung, von seinem Stellvertreter einberufen und geleitet.
Zur Mitgliederversammlung und zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist mindestens vierzehn Tage vorher schriftlich, unter Angabe des Tagungsortes und der Tagesordnung, einzuladen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich angegebene Adresse gerichtet ist. Ist eine Emailadresse des Mitgliedes mitgeteilt, kann die Einladung dieses Mitgliedes auch an die zuletzt benannte Emailadresse erfolgen, wenn es nicht anders schriftlich gegenüber dem Verein bestimmt hat.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Verlangen eines Mitgliedes ist schriftlich abzustimmen.
Zur Annahme des Beschlusses ist eine einfache Stimmenmehrheit genügend und erforderlich, soweit nicht diese Satzung es anders bestimmt.
Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Anträge und Beschlüsse sind in einem Ergebnisprotokoll schriftlich festzuhalten und vom 1.Brudermeister, oder seinem Vertreter, und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.
- 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Aufgabe der Mitgliederversammlung ist
1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
2. Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung.
3. Wahl des Vorstandes und zweier Rechnungsprüfer.
4. Beschlussfassung über die Jahresrechnung und den Haushaltsplan
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge.
6. Änderung der Satzung.
7. Auflösung der Bruderschaft.
Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung der Schützenbruderschaft ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich, unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden Mitglieder.
Alle Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Bundes gemäß dessen Statut.
- 13 Der Vorstand
Der enge Vorstand besteht aus dem:
- und 2. Brudermeister
1. Kassenwart
1. Geschäftsführer/Schriftführer
1. Schießmeister
Er fasst Beschlüsse besonderer Tragweite. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit. Beschlüsse werden in einem Protokoll schriftlich festgehalten und vom 1. Brudermeister und dem Geschäftsführer unterzeichnet.
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem:
- Kassenwart
- Schriftführer
- Schießmeister
Jungschützenmeister
Kommandanten
Pressewart / Archivar
1. und 2. Fahnenträger
1.- 2. und 3. Beisitzer
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt, der Vorstand der Jugend durch die Jugendversammlung. Dieser bedarf die Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
Zum Vorstand gehören als weitere geborene Mitglieder der geistliche Präses oder ein von ihm zu benennender Geistlicher, der König des laufenden Jahres und ernannte Ehrenmitglieder.
Ehrenmitglieder nur in beratender Funktion, ohne Stimmrecht.
Die zu wählenden Vorstandsmitglieder werden auf 2 Jahre gewählt und bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.
Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes erfolgt Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit, bzw. bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
In einem Jahr sind alle 1. und im nächsten Jahr alle 2. und 3. Vorstandsmitglieder zu wählen.
Zum Schießmeister kann nur gewählt werden, wer im Besitz einer gültigen Schießleiterqualifikation ist.
- 14 Gesetzlicher Vorstand
- Der Brudermeister, der stellvertretende Brudermeister, der Kassierer und der Geschäftsführer bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
- Je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind befugt, die Schützenbruderschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
- Rechtsverbindliche Erklärungen der Schützenbruderschaft werden von je zwei Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes abgegeben.
- 15 Aufgaben des Vorstandes
Aufgaben des gesamten Vorstandes sind:
1. Führung der laufenden Geschäfte.
2. Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr.
3. Aufstellung des Haushaltsplanes.
4. Erstattung der Tätigkeitsberichte.
5. Beschlussfassung über Aufnahmeanträge.
6. Beantragung des Ausschlusses eines Mitgliedes.
7. Wahl der Delegierten für Organe des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften und seiner Untergliederungen, soweit die Vertretung nicht durch den Brudermeister oder seinen Stellvertreter erfolgt. Die Vorstandsitzungen werden vom 1.Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Brudermeister einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Die Beschlüsse sind in einem Ergebnisprotokoll schriftlich festzuhalten und vom 1.Brudermeister und dem Geschäftsführer/Schriftführer zu unterzeichnen. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder abzugrenzen sind.
Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.
- 16 Beschreibung der Aufgaben
Der 1.Brudermeister ist der Repräsentant der Schützenbruderschaft. Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen. Er vertritt die Bruderschaft in den Gremien des Bundes und seiner Untergliederungen. Er kann auch andere Mitglieder delegieren.
Der 2.Brudermeister vertritt den 1.Brudermeister nach Absprache oder im Falle seiner Verhinderung.
Der 1.Kassenwart ist für das Finanzwesen der Schützenbruderschaft verantwortlich. Er hat alle Einnahmen und Ausgaben mit der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmanns aufzuzeichnen und die Belege zu verwahren. Er hat den Jahresabschluss zu erstellen und Rechnung zu legen. Er stellt den Voranschlag für das folgende Geschäftsjahr auf. Er stellt die Zahlungsanweisungen aus, die vom 1.Brudermeister gegen zu zeichnen sind. Er verwahrt die Sachwerte der Schützenbruderschaft. Geldmittel sind bankmäßig anzulegen. Das Königssilber und sonstige bedeutende Sachwerte sind zu archivieren und möglichst in einem Banksafe zu bewahren.
Dem 1.Geschäftsführer obliegt das Schriftwesen der Schützenbruderschaft. Er führt und verwahrt das gesamte Schriftwerk. Er fertigt die Niederschriften über die Vorstandsitzungen und Mitgliederversammlungen. Zumindest die Anträge und Beschlüsse sind in fortlaufend geführten Ergebnisprotokollen festzuhalten.
Der 1. Schießmeister, im Falle seiner Verhinderung der 2. Schießmeister, organisiert das Brauchtumsschießen und das sportliche Schießen der Schützenbruderschaft und trägt hierfür – unbeschadet der Verantwortung des gesetzlichen Vorstandes – die gesetzliche Verantwortung. Ihm obliegt die Pflege und sorgfältige Verwahrung der Schusswaffen (unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen). Er trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Schießsports. Pokale und sonstige Gegenstände werden von ihm verwaltet.
Der Jungschützenmeister organisiert und führt die Jungschützen der Schützenbruderschaft. Er trägt die Verantwortung und vertritt deren Interessen im Vorstand und in der Mitgliederversammlung.
Der Kommandant organisiert und leitet die Aufzüge der Schützenbruderschaft in der Öffentlichkeit.
Der Präses wahrt die geistlichen, kirchlichen und kulturellen Aufgaben der Schützenbruderschaft.
- 17 Ausgabenwirtschaft
Wird von der Mitgliederversammlung ein Voranschlag beschlossen, so ist der Vorstand daran gebunden. Außerhalb des Voranschlages kann der Vorstand nur über einen von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Betrag im Einzelfall verfügen. Der gesetzliche Vorstand hat darüber hinaus im Rahmen eines, von der Mitgliederversammlung festgelegten Betrages, Verfügungsgewalt.
- 18 Soziale Fürsorge
Die Bruderschaft sorgt auch auf sozialem Gebiet für ihre Mitglieder, insbesondere durch eine ausreichende Haftpflicht- und Unfallversicherung, Armen oder in Not geratenen Mitgliedern kann der Beitrag ganz oder zum Teil erlassen werden.
Niemand darf von der Mitgliedschaft ausgeschlossen oder abgewiesen werden, weil er arm oder bedürftig ist.
- 19 Kassenprüfung
Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfer/innen geprüft.
Sie erstatten zur Jahresrechnungslegung den Prüfbericht.
Jedes Jahr ist ein Kassenprüfer/in für zwei Jahre zu wählen. Eine direkt anschließende Wiederwahl ist nicht zulässig. Der Vorschlag zur Entlastung des gesamten Vorstandes wird von den Prüfern vorgebracht.
- 20 Festveranstaltungen
Die Schützenbruderschaft feiert jährlich das Patronatsfest im Kreise der Mitglieder und das Schützenfest als öffentliche Veranstaltung, wie es alter Brauch ist. Über weitere Veranstaltungen beschließt der Vorstand.
- 21 Kirchliche Veranstaltungen
Die Schützenbruderschaft beteiligt sich am kirchlichen und religiösen Leben. Wenn möglich nimmt die Schützenbruderschaft in Tracht und mit Fahne an der Fronleichnams- und der Pfarrprozession teil.
- 22 Sportschießen
Die Schützenbruderschaft pflegt und fordert das sportliche Schießen nach den Bestimmungen der Sportordnung des Bundes. Die Schützenbruderschaft gewährt dem Bund in Erfüllung seiner Verpflichtungen als anerkannter Schießsportverband alle erforderlichen Auskunfts- und Weisungsrechte.
- 23 Kunst und Kultur
Die Schützenbruderschaft pflegt die christliche und geschichtliche Kultur der Heimat. Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer der Schützenbruderschaft, vor allem die, die Kunstwert oder sonstigen historischen Wert haben, wie Königssilber, Urkunden und Protokollbücher, katalogisiert, sorgfältig und sicher verwahrt werden.
- 24 Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung, der Aufhebung und bei Wegfall des Satzungszweckes der Schützenbruderschaft fällt das vorhandene Vermögen, mit Ausnahme der historischen Traditionsgegenstände an die Pfarre Heilge Familie in Oberlar,die es ausschließlich und unmittelbar für kirchliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die historischen Traditionsgegenstände wie Fahnen, Königssilber, Urkunden und Protokollbücher fallen an den Bund, der die Gegenstände zur Erfüllung seiner eigenen Aufgaben ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte kulturelle Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. Bei Wiedererrichtung und Anerkennung einer neuen gemeinnützigen Bruderschaft in Troisdorf-Oberlar mit gleicher Zielsetzung im Sinne dieser Satzung könnten die historischen Gegenstände nach sorgfältiger, vorheriger Prüfungdieser neuen Vereinigung übergeben werden.
- 25 Geschäftsordnung
Die Schützenbruderschaft kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.
- 26 Schiedsgericht
Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Bruderschaft bzw. zwischen Mitgliedern untereinander sollen vom Vorstand geschlichtet werden. Falls dies nicht möglich ist, ist zur Entscheidung das Schiedsgericht des Bundes zuständig, das für die Bruderschaft vom Vorstand, im Übrigen auch von den Mitgliedern angerufen werden kann. Die in der Anlage beigefügte Schiedsgerichtsordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. ist in der Fassung vom 14.03.2010 Bestandteil der Satzung der Schützenbruderschaft und für diese und deren Mitglieder verbindlich.
- 27 Datenschutz
Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Kontaktdaten, Familienstand, Beruf, Abteilung, Auszeichnungen, Bankverbindungen und weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, das die betroffenen Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegen steht.
Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied damit einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes BDSG bzw. der kirchlichen Datenschutzanordnung KDO per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden.
Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Sport- und Spielbetriebes, die üblichen Veröffentlichungen von Ergebnissen an die Presse, im Internet sowie Aushang am „Schwarzen Brett”. Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung ( z.B. Übermittlung am Dritte ) ist mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben zur namentlichen Mitgliedermeldung an den Bund und zur Erlangung von Startberechtigungen an entsprechende Verbände nicht zulässig.
Als Mitglied des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden, Übermittelt werden dabei Name, Vorname, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Austrittsdatum und Vereinsmitgliedsnummer (sonstige Daten); bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben(z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie die Bezeichnung der Funktion im Verein.
Die namentliche Mitgliedermeldung erfolgt über ein internetgestütztes Programmsystem.
Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personengebundenen Daten auf der Bruderschafts-Homepage erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle einesEinwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.
- 28 Inkrafttreten / Schlussbestimmung
Diese Satzung wurde durch Mitgliederbeschluss im Vereinsregister Siegburg eingetragen, die vorhergehenden Satzungen verlieren ihre Gültigkeit.
EVENT KALENDER
M | T | W | T | F | S | S |
---|---|---|---|---|---|---|
1 | 2 | 3 | ||||
4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 |
11 | 12 | 13 | 14 | 15 | 16 | 17 |
18 | 19 | 20 | 21 | 22 | 23 | 24 |
25 | 26 | 27 | 28 | 29 | 30 |